AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Software Trading Vertriebs-GmbH
1. Umfang und Lieferung
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Software Trading Vertriebs-GmbH
(nachfolgend SWT genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen,
die SWT gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für zukünftige
Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
1.2 In subsidiärer Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
der SWT gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie Österreichs
(herausgegeben vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs) in der jeweils
aktuellen Form.
1.3 Die Verpflichtungen von SWT richten sich ausschließlich nach dem Umfang und
Inhalt eines von SWT entgegengenommenen Auftrages oder einer von SWT ausgestellten
Auftragsbestätigung und diesen "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen" in
den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.
2. Preise und Zahlung
2.1 Soferne im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im
Bestellformular angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich
verrechnet, so sie nicht ohnedies extra ausgewiesen ist. Wir behalten uns
Preisänderungen vor.
2.2 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt
ohne Abzug fällig.
2.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung
für die Durchführung von Leistungen durch SWT. Bei Zahlungsverzug ist SWT
berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des
notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten, sowie
bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen.
2.4 Darüberhinaus ist SWT bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus
Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Vertragspartner
bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder das Vertragsverhältnis mit
sofortiger Wirkung aufzulösen.
2.5 Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber SWT und die Einbehaltung
von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von SWT nicht anerkannter Mängel, ist
ausgeschlossen.
2.6 SWT ist berechtigt, Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige
Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen.
2.7 Der Auftraggeber sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus besonders
sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten
(Adressänderung, etc.)
3. Datenschutz und –sicherheit
3.1 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des TKG ist SWT berechtigt, personenbezogene
Vermittlungsdaten für Zwecke der Verrechnung des Entgelts zu speichern. SWT ist weiters
berechtigt, personenbezogene Daten der Vertragspartner, insbesondere Name, akademischer
Grad, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum in jenem Umfang zu ermitteln
und zu verarbeiten, in welchem dies vom berechtigten Zweck des Datenverarbeiters umfaßt ist.
Nicht personenbezogene Verbindungsdaten können zum Schutz eigener und fremder Rechner
gespeichert und ausgewertet sowie zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.
Inhaltsdaten werden weder ausgewertet, noch über das technisch notwendige Mindestmaß
hinaus zwischengespeichert.
3.2 Weder diese Daten, noch Inhalts- oder sonstige Kundendaten werden außerhalb des
Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse an Dritte weitergegeben.
3.3 SWT ergreift alle technisch möglichen und bekannten Maßnahmen, um die bei ihr
gespeicherten Daten zu schützen. SWT ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn
es jemandem gelingt auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen
und sie weiterzuverwenden. Die Geltendmachung von Schäden der Vertragspartei oder
Dritter gegenüber SWT aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
4. Sonstige Bestimmungen
4.1 Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Baden/Wien als
vereinbart.
4.2 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind
nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.
4.3 SWT ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung
von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
5. Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software
5.1 Gelieferte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten
Eigentum von SWT.
5.2 Soferne nicht anders vereinbart, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
5.3 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von SWT entweder durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird
einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder
Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
5.4 Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von SWT zu verantworten sind,
vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des SWT nachweisbar
entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als
vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.
5.5 Bei individuell von SWT erstellter Software ist der Leistungsumfang durch
eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Die
Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei SWT.
5.6 SWT übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen
Anforderungen des Vertragspartners genügt, in der vom Vertragspartner
getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und dass die
Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler
behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in
der Programmfunktion beschränkt.
5.7 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung,
ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7. Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen
7.1 Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software,
wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.ä., erbringt SWT die
vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, wie unter den vom Vertragspartner
beigestellten, technischen Voraussetzungen möglich ist. SWT übernimmt keine
Gewähr, daß aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen
des Vertragspartners hergestellt werden können.
7.2 Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von
Sachschäden im Sinne des Paragraph 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich
ausgeschlossen.
8. Zusätzliche Bestimmungen für Wiederverkäufer
8.1 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich gegenüber SWT, die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Vorschriften
des Punkt 3 seinen Kunden aufzuerlegen und haftet SWT gegenüber für Schäden, die
aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch seine Kunden entstehen.
Gültig ab September 1998
Software Trading Vertriebs-GmbH - A-2500 Baden - Friedrichstrasse 23
Landesgericht Wr. Neustadt FN177496p - UID: AT U17503306
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